Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für das medizinische Personaltraining
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Präventionskurse mit Krankenkassen Unterstützung nach §20 SGB V und ohne Unterstützung
- Allgemeine Geschäftsbedingungen/Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GebüTh
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das medizinische Personaltraining beim Physio-Sergeant (AGB) Stand Februar 2022
§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für die von mir, Frank-Ringo Schrader „Physio-Sergeant“ Medizinisches Personaltraining & private Physiotherapie.
Inh.: Frank-Ringo Schrader, Im Vogelsang 2, 67376 Harthausen (nachfolgend Trainer / Anbieter genannt), angebotenen Dienstleistungsprodukten nach Maßgabe des zwischen mir und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
§2 Allgemeines
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen mir Frank-Ringo Schrader (nachfolgend: „Trainer/Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend: „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem zum Zeitpunkt der Dienstleitung gültigen Fassung.
- Kunden im Sinne von § 1 Satz1 sind Privatpersonen, Unternehmen sowie staatliche Einrichtungen.
§3 Vertragsgegenstand
- Der Vertragsgegenstand ist eine individuelle Beratung und Betreuung (1:1 oder Gruppen) der Kunden im Rahmen der vereinbarten Trainings- und Gesundheitsberatung.
§4 Leistungsgegenstand
- Der Trainer/Anbieter bietet dem Kunden ein auf den Kunden optimal ausgerichtetes Konzept an. Das Konzept enthält diverse Empfehlungen zu den Trainingsinhalten (Sportbekleidungsauswahl, Training Kleingerät). Das Konzept berücksichtigt die jeweiligen Bedürfnisse und körperlichen Fähigkeiten des Kunden.
- Der Trainer/Anbieter gewährleistet dem Kunden eine individuelle Beratung. Die Betreuung des Kunden erfolgt persönlich durch den Trainer/Anbieter.
- Ist keine andere Vereinbarung getroffen kann die Trainings- und Gesundheitsbetreuung nur durch den Kunden persönlich in Anspruch genommen werden.
- Die vereinbarte Trainings- und Betreuungsleistung versteht sich als zeitbestimmt, dienstvertragliche Verpflichtung entsprechend § 611 BGB.
- Folgende Leistungen werden zusätzlich angeboten:
- Anamnese
- ja nach Bedarf: spezifische Kraft- Ausdauer- und Fitnesstests, motorische Kontrolltest der Lendenwirbelsäule
§5 Training und Terminvereinbarung
- Vor Beginn der Trainingseinheiten findet ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Kunden statt. Im Rahmen des Gesprächs werden die Inhalte, Art, Umfang und Ziele abgestimmt. Im Rahmen des Beratungsgesprächs informiert der Kunde den Trainer/Anbieter über seine gesundheitlichen und körperlichen Einschränkungen.
- Die Kursteilnehmer melden sich mit dem entsprechenden Anmeldeformular an.
- Der Ort für die Trainingseinheit wird mit dem Kunden individuell besprochen und festgelegt und kann bei Bedarf (auch Wetter abhängig) kurzfristig geändert werden.
- Eine Trainingseinheit dauert 60 Minuten. Die kürzeren/längeren Trainingseinheiten werden individuell mit dem Kunden vereinbart.
- Die Trainingseinheiten finden Outdoor oder in den Räumlichkeiten des Trainers/Anbieter oder des Kunden statt. Die Entscheidung über die Durchführung wird grundsätzlich einvernehmlich mit dem Kunden getroffen.
- Die Klienten bekommen eine Kursbuchungsbestätigung nach Zahlungseingang, erst diese berechtigt an der Teilnahme.
- Die Termine erfolgen ausschließlich nach Vereinbarung. Der vereinbarte Termin muss spätestens 24 Stunden vor der vereinbarten Zeit, per E-Mail oder telefonisch, abgesagt werden. Für die nicht wahrgenommenen Termine wird eine Gebühr in Höhe von 50 % des Preises für eine Trainingseinheit erhoben.
- Sollte die Durchführung einer Trainingseinheit aufgrund unvorhersehbarer Umstände (Wetterverhältnisse etc.) zu gefährlich bzw. unmöglich sein, findet die Trainingseinheit gegebenenfalls Indoor statt oder es wird ein Ersatztermin angeboten.
- Bei einer kurzfristigen Trainingsabsage durch den Trainer/Anbieter wird ein Ersatztermin angeboten.
- Versäumte Termine seitens des Kunden können nicht nachgeholt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Rück- oder Teilerstattung der Kursgebühr. Es gilt weiterhin §5 Nr.7.
§6 Obliegenheiten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, den Trainer/Anbieter über seine Sporttauglichkeit unaufgefordert vor dem Beginn der Trainingsstunde zu informieren. Sollten während des Trainings plötzliche Gesundheits- oder Befindlichkeitsstörungen auftreten, so ist er Kunde verpflichtet, den Trainer/Anbieter umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
- Der Teilnehmer füllt den Eingangsfragebogen für Sporttreibende nach bestem Wissen und Gewissen aus und gibt diesen am ersten Kurstag ab.
- Teilnehmen kann und darf jeder, sofern bei der Durchführung des Kurses keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Sollten grundsätzlich Bedenken bei der Ausführung von körperlichen Aktivitäten bestehen, kontaktieren Sie vor Kursbeginn ihren Hausarzt.
- Eine Krankheit oder Verletzung wird im Rahmen eines Präventionskurses nicht behandelt.
§7 Zahlungsbedingungen
- Das Honorar des Trainers/Anbieter richtet sich nach der aktuellen Preisliste.
- Bitte begleichen Sie die Rechnungssumme innerhalb von 14 Tagen auf das bekannte Bankkonto, mit den Angaben von Rechnungsnummer, Kundennummer und bei Bedarf die Kurs-iD unabhängig von einer eventuellen Erstattung und deren Höhe durch Ihre Krankenversicherung.
- Beim Erwerb eines Trainingsticket (3 Monats-, 6 Monatsticket) sowie bei einer Individuellen Buchung erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.
- Bei der Buchung eines Tagesticket oder Monatsticket erfolgt die Bezahlung im Voraus, auf das Konto des Trainers/Anbieter, spätestens aber 2 Tage vor Kursbeginn.
- Bei Vertragsabschluss bei einer Betreuung nach Kalendermonaten, Halbjahres oder Jahres erfolgt die Bezahlung monatlich, oder im Voraus auf das Konto des Trainers/Anbieter.
- Bei der Buchung eines Präventionskurses erfolgt die Bezahlung im Voraus, auf das Konto des Trainers/Anbieter, spätestens aber 2 Tage vor Kursbeginn.
- Derzeit stehen folgende Zahlungsmethoden zur Verfügung: Überweisung
§8 Entschädigung – Wegegeld
- Als Entschädigung für Besuche erhält der Trainer/Anbieter Wegegeld und Hausbesuchspauschale; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
- Der Trainer/Anbieter kann für jeden Hausbesuch eine Hausbesuchspauschale gem. Leistungsübersicht berechnen, die in der Regel mit dem 1,4-fachen des Regelsatzes berechnet wird.
- Wegegeld kann entweder als Pauschale oder aber als Wegegeld je Kilometer gem. Regelsatz der Leistungsübersicht abgerechnet werden.
- Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder ist eine Übernachtung erforderlich, so erhält der Trainer/Anbieter anstelle eines Wegegeldes die dafür notwendigen Aufwendungen.
§9 sonstige Kosten
- Entstehen aufgrund der gewünschten Sportarten und/oder Trainingseinheiten des Kunden weitere Kosten (Eintrittsgelder, Platzmieten, etc.), so sind diese vom Kunden zu tragen.
- Die Kosten für einen Arzt, Physiotherapeuten, Ernährungsberater o.Ä., die zur ganzheitlichen Betreuung konsultiert werden, übernimmt der Kunde in Höhe der Abrechnungsmodalitäten des jeweiligen Dienstleisters.
- Werden anderweitige Trainings- oder Dienstleistungen (z.B. Kinderbetreuung, Trainings Betreuung auf Reisen etc.) in Anspruch genommen, so werden vorab gesonderte Tarife vereinbart.
- Kauft der Trainer/Anbieter im Auftrag des Kunden Produkte (Sportartikel etc.) ein, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber, Eigentum des Anbieters.
§10 Haftung und Hinweise
- Der Trainer/Anbieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Kunden. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Trainers/Anbieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht von dem Trainer/Anbieter zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich die in § 4 genannten Leistungen.
- Dem Kunden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit zu bringen. Von Seiten des Trainers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen.
- Der Trainer/Anbieter haftet nicht für Schäden, welche aufgrund der Selbstüberschätzung bei dem Kunden zustande gekommen sind. Hält sich der Kunde nicht an die Anweisungen des Trainers/Anbieter und erleidet er dadurch die Schäden, so ist die Haftung des Trainers/Anbieter ausgeschlossen.
- Nimmt der Klient die Leistung von Kooperationspartnern oder anderen von dem Anbieter vermittelten Firmen oder Personen in Anspruch, tut er dies auf eigene Verantwortung. Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für Waren und Leistungen, die der Klient von diesen erhalten hat.
- Der Trainer verfügt über eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung.
§11 Datenschutz
- Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von dem Trainer gespeichert und ausschließlich zur Erfüllung des in § 3 genannten Leistungsgegenstandes verwendet.
- Die Einzelheiten zu dem Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Trainers.
§12 Geheimhaltung
- Der Trainer ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Trainingsmaßnahmen bekannt gewordenen Informationen des Kunden Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Trainer und dem Kunden.
§13 Vertragsdauer
- Zwischen dem Trainer und dem Kunden werden grundsätzlich nur befristete Verträge geschlossen. Der Kunde hat das Recht innerhalb der ersten 14 Tage ab Datum des Vertragsschlusses vom Vertrag zurückzutreten. Die Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn es besteht eine dauerhafte medizinische Indikation, die eine Fortsetzung des Vertrages unmöglich macht. Als Nachweis werden ausschließlich ärztliche Atteste anerkannt.
§14 sonstige Vereinbarungen
- Beide Parteien erkennen Absprachen und Vereinbarungen zur Buchung von Trainingseinheiten als verbindlich an, sofern diese beiderseitig bestätigt wurden. Dies gilt für alle verwendeten Kommunikationsmittel, wie Telefon oder E-Mail.
- Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und werden sich keinesfalls negativ über die Person bzw. Produkte oder Dienstleistungen des anderen äußern oder dessen Ruf und Prestige beeinträchtigen.
§15 Schlussbestimmungen
- Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
- Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.
- Als Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Diese AGB beruhen auf einer Vorlage der Akademie für Sport und Gesundheit und wurden entsprechend angepasst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Präventionskurse mit Krankenkassen Unterstützung nach §20 SGB V und ohne Unterstützung
Die o.g. AGB für das medizinische Personaltraining gelten für die Präventionskurze entsprechend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen/Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GebüTh
§1 Anwendungsbereich / Grundlage
1. Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Heilmittelerbringer sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Diese Gebührenübersicht (GeBüTh) regelt die Abrechnung dieser Leistungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Die GeBüTh in der vom Leistungserbringer verwendeten Fassung ist Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung.
1a. Vereinbarungen zwischen dem Patienten und seiner Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle sind der Praxis in der Regel nicht bekannt. Daher sind die unterschiedlichen Tarife der privaten Krankenversicherungen bzw. Bundes- und/oder Landesbeihilferichtlinien für Beamte und deren Familienangehörige für die Preisbildung im Rahmen der GeBüTh nicht relevant und gelten ausdrücklich nicht als „abweichende Vereinbarung“ im Sinne von Absatz 1.
2. Heilmittelerbringer sind freiberufliche oder angestellte Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Stimm-, Sprech- und Sprachlehrer sowie Podologen mit einer staatlichen Anerkennung gemäß dem jeweiligen Berufsgesetz.
3. Die in dieser Gebührenübersicht festgelegten Vergütungen stellen eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland von Heilmittelerbringern abgerechneten üblichen Vergütungen dar und werden regelmäßig aktualisiert.
3a. Diese Regelungen gelten unter der Überschrift „Allgemeine Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GeBüTh (AGB)“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Praxis im Sinne des § 305 BGB und sind in der jeweils aktuellen Version im Internet unter http://www.privatpreise.de veröffentlicht.
4. Vergütungen darf der Heilmittelerbringer nur für Leistungen berechnen, die im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen erbracht werden und nach den Regeln der Heilkunde für eine medizinisch notwendige Heilmittelversorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß der notwendigen Heilmittelversorgung hinausgehen, darf er immer dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
5. Die Leistungen des Heilmittelerbringers können als Behandlung in der Therapiepraxis, als Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches oder als Behandlung im Rahmen der Telemedizin erfolgen. Der Ort der Leistungserbringung wird mit dem Patienten auf dessen individuelle Bedürfnisse abgestimmt. Die vereinbarten Honorarsätze gelten unabhängig vom Ort der Leistungserbringung.
§2 Vereinbarung der Vergütungshöhe
1. Verträge zwischen Praxis und Patient werden immer schriftlich vereinbart. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrags.
2. In den Verträgen sind die Namen der Vertragspartner, die Leistung (Therapieart gem. Leistungsübersicht, evtl. Anzahl, evtl. die Zusatzqualifikation, evtl. Dauer), die Höhe der vereinbarten Vergütung je Einzelleistung, sowie die Fälligkeit der Vergütung zu dokumentieren.
3. Ist die Fälligkeit der Vergütung nicht ausdrücklich benannt, so ist die Vergütung stets nach Erbringung der Einzelleistung, jedoch spätestens zum Rechnungsdatum fällig.
4. Die Gültigkeit/Laufzeit von Verträgen zwischen Praxis und Patient wird nur dann durch die der Heilmitteltherapie zugrundeliegende ärztliche Verordnung zeitlich begrenzt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Eine Therapiepause von mehr als 12 Wochen beendet die Gültigkeit/Laufzeit des geschlossenen Vertrages.
5. Der schriftliche Vertrag zwischen Praxis und Patient sollte immer auch den Hinweis enthalten, dass die Honorarvereinbarung unabhängig von der Erstattungspraxis der Kostenträger gilt.
§3 Gebühr / Vergütung / Honorar
1. Gebühren sind Vergütungen bzw. Honorare für die in der GebüTh, insbesondere im Abschnitt Leistungsübersicht, genannten Heilmittel.
2. Der Heilmittelerbringer kann Gebühren sowohl für selbstständig erbrachte Heilmittelbehandlungen berechnen, als auch für Leistungen, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch jene Leistungen, die von angestellten oder freiberuflichen Fachkräften gem. § 1 (2) in bzw. im Namen und Rechnung der Praxis des Heilmittelerbringers erbracht werden.
3. Leistungen in diesem Verzeichnis, die über die Anforderungen hinausgehen, die durch die staatliche Anerkennung im jeweiligen Berufsbild erfüllt werden, sind als Zertifikatsleistungen markiert. Solche Zertifikatsleistungen können vom Heilmittelerbringer nur abgerechnet werden, wenn er oder eine der seiner Weisung unterstellten Fachkräfte die Berechtigung zur Führung des Zertifikats haben und die Behandlung von dem Inhaber des Zertifikats durchgeführt wurde. Von dieser Regel kann nur ausnahmsweise, kurzfristig und aus medizinischen Gründen abgewichen werden, wenn z. B. aufgrund von Krankheit des Behandlers aus medizinischen Gründen eine Fortsetzung der Therapie trotzdem sinnvoll und erforderlich ist.
4. Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, sowie die Kosten für Geräte und Material abgegolten, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.
5. Kosten, die nach Abs. 4 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.
§4 Bemessung der Gebühren für Leistungen der GebüTh
1. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich:
a. nach dem 1,4- bis 2,3-fachen des in der GebüTh genannten Regelsatzes pro Leistungseinheit. Regelsatz ist immer der jeweils zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung (bundeseinheitlicher Höchstsatz) oder
b. nach der vereinbarten Vergütung pro Behandlungsminute. Die Minutenpreiskorridore sind abhängig vom Fachbereich.
2. Innerhalb des Gebührenrahmens (1a oder 1b) sind die Gebühren unter Berücksichtigung der notwendigen berufsfachlichen Qualifikation, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der notwendigen Vor- und Nacharbeit sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch regionale Aspekte können bei der Festlegung der Höhe der Gebühren eine Rolle spielen.
3. Ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes bzw. oberen Minutenpreiswertes ist nur üblich, wenn Besonderheiten der in Satz 2 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen oder ein Honorar für einen Behandlungsfall vereinbart wurde. Überschreitungen müssen begründet werden.
4. Leistungen, die nicht in der GebüTh stehen und nicht nach Minutenpreisen berechnet werden, werden analog abgerechnet.
5. Werden Leistungen in größerem Umfange erbracht, kann ab einer zuvor bestimmten Anzahl an Behandlungseinheiten ein geringerer Minutenpreis oder ein geringerer Steigerungsfaktor für diesen definierten Behandlungsfall vereinbart werden (Staffelpreis).
§5 Entschädigungen – Wegegeld
1. Als Entschädigungen für Besuche erhält der Therapeut Wegegeld und eine Hausbesuchspauschale; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
2. Der Therapeut kann für jeden Besuch eine Hausbesuchspauschale gem. Leistungsübersicht berechnen, die in der Regel mit dem 1,4- fachen des Regelsatzes berechnet wird.
3. Wegegeld kann entweder als Pauschale oder aber als Wegegeld je Kilometer gem. Regelsatz der Leistungsübersicht abgerechnet werden.
4. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder ist eine Übernachtung erforderlich, so erhält der Therapeut anstelle eines Wegegeldes die dafür notwendigen Aufwendungen.
§6 Ersatz von Auslagen
1. Neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden:
a. die Kosten für diejenigen Verband-, Therapiemittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 oder in der Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt ist,
b. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung gem. Leistungsübersicht nicht ausgeschlossen ist.
2. Nicht berechnet werden können die Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, Kleinmaterialien, Einmalartikel, sowie Material, das gem. Leistungsübersicht bereits mit den Gebühren abgegolten ist. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
§7 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
1. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach dem Honorarvertrag gem. § 2 bzw. nach der Regelung des § 2 Abs. 3.
2. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen/Patienten, als auch für mögliche Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein.
3. Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
a. Vor- und Zuname des Patienten
b. Bezugnahme auf ärztliche Diagnose/Verordnung (wenn relevant)
c. Jede Einzelleistung mit Bezeichnung, optional mit der entsprechenden GebüTh-Ziffer und Mindestdauer (wenn essentieller Bestandteil der Leistungsbeschreibung)
d. Berechnungsfähige Materialkosten je Einzelleistung
e. Jeden Einzelbetrag der entsprechenden Leistung, sowie den Steigerungssatz
f. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen, z. B.: „Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG.“
4. Überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 4 Abs. (1) das 2,3-fache des Regelsatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichten/Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
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